Gründungsprüfung

Gründungsprüfung
Prüfung der  Gründung einer AG.
- 1. Umfang: Namentlich ist festzustellen, ob die Angaben der Gründer zur Übernahme der Aktien und zu den Einlagen auf das Grundkapital richtig und vollständig und ob die für den  Gründerlohn und die  Sacheinlagen oder  Sachübernahmen gewährten Leistungen angemessen sind (§ 34 I AktG).
- 2. Prüfer: (1) Die Mitglieder des  Vorstands und des  Aufsichtsrats; (2) zusätzlich ein oder mehrere vom Gericht bestellte Prüfer ( Gründungsprüfer) im Fall der  qualifizierten Gründung; (3) anstelle des Gründungsprüfers kann auch der beurkundete Notar die Prüfung durchführen, wenn ein Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrats zu den Gründern gehört oder bei der Gründung für Rechnung eines Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied Aktien übernommen worden sind (§ 33 III AktG).
- 3. Prüfungsbericht: Über jede Prüfung ist unter Angabe des Gegenstands jeder Sacheinlage oder Sachübernahme und der zur Ermittlung des Werts herangezogenen Bewertungsmethode schriftlich zu berichten. Je ein Exemplar des Prüfungsberichts ist dem Gericht und dem Vorstand einzureichen. Jedermann hat das Recht, den Bericht bei dem Gericht einzusehen (§ 34 III AktG).

Lexikon der Economics. 2013.

Игры ⚽ Нужно решить контрольную?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Aktiengesellschaft (Deutschland) — Die Aktiengesellschaft (AG) nach deutschem Recht ist neben der GmbH und der KGaA eine von drei Formen der Kapitalgesellschaft. Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Aktiengesetz (AktG). Inhaltsverzeichnis 1 Gründung 1.1 Grundkapital 1.2 …   Deutsch Wikipedia

  • Gründung einer AG — I. Ablauf:1. Die ⇡ Satzung (Gesellschaftsvertrag) ist in notariell beurkundeter Form durch die Gründer festzustellen (§§ 2, 23, 28 AktG). Sie muss bestimmen: (1) Firma und Sitz der Gesellschaft; (2) Gegenstand des Unternehmens; (3) Höhe des ⇡… …   Lexikon der Economics

  • Prüfungsverband — Jede Genossenschaft ist nach dem Genossenschaftsgesetz verpflichtet einem Prüfungsverband anzugehören. Dieser übernimmt neben der regelmäßigen Pflichtprüfung (§ 53 GenG) auch die Gründungsprüfung von Genossenschaften (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG). Die …   Deutsch Wikipedia

  • Wirtschaftsprüfung — I. Begriff:In der Literatur zum betriebswirtschaftlichen Prüfungswesen unterschiedlich gesehen. Unter institutionellen Gesichtspunkten ist der gesamte Tätigkeitsbereich des ⇡ Wirtschaftsprüfers, der keineswegs auf ⇡ Prüfungen beschränkt ist, als… …   Lexikon der Economics

  • Sonderprüfungen — Sonderprüfungen,   Aktienrecht: im Aktiengesetzen vorgeschriebene beziehungsweise vorgesehene Prüfungen von Unternehmen, die bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen stattfinden. Zu den Sonderprüfungen zählen v. a. die Gründungsprüfung (§§ 33 ff …   Universal-Lexikon

  • qualifizierte Gründung — ⇡ Gründung einer AG mit ⇡ Sacheinlagen (⇡ Sachgründung), ⇡ Sachübernahmen oder gefährlichen Abreden (⇡ Gründerlohn, ⇡ Sondervorteile). Die q.G. unterliegt einer besonderen ⇡ Gründungsprüfung (§ 33 II AktG) …   Lexikon der Economics

  • Gründungsprüfer — vom Gericht bestellter Prüfer, der den Hergang der ⇡ Gründung einer AG (neben den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats) zusätzlich zu prüfen hat, falls es sich um eine ⇡ qualifizierte Gründung handelt. Vgl. auch ⇡ Gründungsprüfung …   Lexikon der Economics

  • Nachgründung — Verträge, durch die eine AG in den ersten zwei Jahren nach ihrer Eintragung im Handelsregister Anlagen oder sonstige Vermögensgegenstände für eine den zehnten Teil des ⇡ Grundkapitals übersteigende Vergütung erwerben soll (§ 52 AktG). Für die… …   Lexikon der Economics

  • Prüfungsbericht — 1. Begriff: Berichterstattung über Gegenstand, Art und Umfang sowie das Ergebnis einer ⇡ Prüfung. 2. Rechtsgrundlagen: Bei nicht gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen regelt der Prüfungsauftrag den P. Nach gesetzlichen Bestimmungen ist ein… …   Lexikon der Economics

  • Sachgründung — 1. Aktiengesellschaft: Form der ⇡ Gründung einer AG, bei der Gründer als Eigenkapital anstelle von Geld ⇡ Sacheinlagen (Maschinen, Grundstücke) einbringen. ⇡ Gründungsprüfung durch unabhängige Prüfer erforderlich zur Vermeidung von Überbewertung… …   Lexikon der Economics

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”